Bodenbelag in einer Eigentumswohnung: Ersetzen von Teppichboden durch Parkett. Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (zB Teppichboden) durch einen anderen (zB Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich..

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (zB Teppichboden) durch einen anderen (zB Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage.

BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14

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