• ALG II - Auslagenpauschale bei Hartz IV Widerspruch in Höhe von 20 Euro

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Das Sozialgericht Frankfurt hat unter dem Az. S 24 AS 1074/10 vom 11.03.2014 zu Gunsten eines ALG2 Empfängers entschieden, dass aufgrund eines gewonnenen Widerspruchsverfahrens gegen ALG2-Bescheide dem Leistungsempfänger eine Auslagenpauschale in Höhe von

Das Sozialgericht Frankfurt hat unter dem Az. S 24 AS 1074/10 vom 11.03.2014 zu Gunsten eines ALG2 Empfängers entschieden, dass aufgrund eines gewonnenen Widerspruchsverfahrens gegen ALG2-Bescheide dem Leistungsempfänger eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro zusteht.

Nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren kann der Leistungsempfänger gegen das JobCenter eine Auslagenpauschale von 20 Euro für Porto, Fax und Telefonkosten geltend machen. Sofern nachweislich höhere (angemessene) Kosten entstehen, können diese in voller Höhe geltend gemacht werden.

Fahrtkosten sind in der Auslagenpauschale nicht berücksichtigt und müssen gesondert geprüft werden. Erstattungsfähig sind hier angemessene und nachgewiesene Fahrtkosten (nur bis zur Höhe von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) zu Beratungsterminen der Sozialberatungsstellen oder zur Akteneinsicht bei den Ämtern.

 

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