• Dürfen Hauseingangstüren verschlossen werden?

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Die Benutzung von Gebäuden darf insoweit erfolgen, als dass eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit, aber auch Leib und Gesundheit der Bewohner gegeben ist.

Diese Generalklausel folgt aus den brandschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen.

Demnach hat jedes Gebäude über mindestens einen gut passierbaren ersten Rettungsweg zu verfügen. Aber genau die gute Passierbarkeit wird durch eine verschlossene Haustür, welche sich nur noch unter Zuhilfenahme eines Schlüssels öffnen lässt, in erheblichem Maße eingeschränkt.

Vielmehr drohen sogar besondere Gefahren, wenn sich viele Personen in dem Gebäude aufhalten und im Notfall über keinen Schlüssel verfügen. In der extremen Situation eines Hausbrandes können Panikzustände und äußere Umstände (Rauchentwicklung) dazu beitragen, dass Menschenmassen auf die verschlossene Haustür zuströmen und es zu keiner geordneten Öffnung derselben durch einen Schlüsselinhaber kommen kann.

Die von den Bundesländern erlassenen Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sehen für Versammlungs- oder Verkaufsstätten ebenfalls vor, dass Türen auf Fluchtwegen nicht verschlossen werden dürfen.

Dies lässt sich auch auf Häuser mit mehreren Wohneinheiten übertragen, wo entweder auf Grund der generell hohen Bewohnerzahl oder wegen einer größeren Feier eine große Anzahl von Menschen sich in dem Gebäude aufhält.

Hieraus folgt, dass Haustüren aus brandschutztechnischen Gründen nicht verschlossen werden dürfen.

Dem entgegen kann auch nicht das Sicherheitsinteresse einzelner Bewohner stehen. Insbesondere zumal in den meisten Hausordnungen ein Verschließen der Hauseingangstüre je nach Jahreszeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr gefordert ist, was sich logisch sowieso nicht erklären lässt. Da die Gefahr eines Einbruchs tagsüber, in einem eher verlassenen Haus zumindest nicht geringer ist.

 

Resultat für die Gemeinschaften:

Kein Bewohner darf gezwungen werden, die Haustüre abzuschließen. Entsprechende Regelungen einer Hausordnung sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen Generalklausel unwirksam. Vielmehr stellt das Abschließen der Hauseingangstür einen Rechtsverstoß dar, was jedem Bewohner unabhängig von Mieter oder Eigentümer untersagt ist. Jedem Bewohner stehen demnach Unterlassungsansprüche und im Schadensfall auch Schadensersatzansprüche gegen den Handlungsstörer zu.

 

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