• Datenschutz - Verbot des Scannens von Personalausweisen

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Das Scannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht öffentliche Stellen - wie z.B. Vermieter, Makler Verwalter etc. - ist nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes unzulässig.

Das Scannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht öffentliche Stellen - wie z.B. Vermieter, Makler, Verwalter etc. - ist nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes unzulässig.

VG Hannover, Urteil vom 28.11.2013, 10 A 5342/11

Das Einscannen und Abspeichern des Personalausweises auf einem Rechner durch den Vermieter ist somit unzulässig. Irrelevant ist hier auch, ob eine Einwilligung des Personalausweisinhabers vorliegt. Das Scannen und Speichern von Personalausweisen ist für nicht öffentliche Stellen gesetzlich verboten.

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