• GenG - Kündigungsausschluss für Genossenschaftsanteil

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Das Amtsgericht Hamburg hat im Sommer 2015 entschieden, dass die in § 67c I Nr. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils alternativ und nicht kumulativ gelten.

Das Amtsgericht Hamburg hat im Sommer 2015 entschieden, dass die in § 67c I Nr. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils alternativ und nicht kumulativ gelten. 

Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter ist demnach ausgeschlossen, wenn erstens die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und zweitens entweder das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts oder höchstens 2.000 EUR beträgt. Übersteigt das Geschäftsguthaben (im vorliegenden Fall 2.400 EUR) den Betrag von 2.000 EUR, ist die Kündigung dennoch ausgeschlossen, sofern das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache (im vorliegenden Fall 2.428 EUR) des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts beträgt. Beträgt andersherum das Geschäftsguthaben beispielsweise 2.000 EUR und übersteigt dieser Betrag das Vierfache (beispielsweise 1.600 EUR) des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts, ist die Kündigung dennoch ausgeschlossen, da das Guthaben den Wert von 2.000 EUR nicht übersteigt.

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