• Polizeiliche Wohnungsverweisung

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit Beschluss vom 23.12.2014 (AZ.: 5 E 1202/14) Grundsätze für eine polizeiliche Wohnungsverweisung aufgestellt. Demnach setzt eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ...

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit Beschluss vom 23.12.2014 (AZ.: 5 E 1202/14) Grundsätze für eine polizeiliche Wohnungsverweisung aufgestellt. Demnach setzt eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot 

- entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus

- oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensivität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

Die Behörde ist verpflichtet, ihre Ermessungserwägungen für diesen Verwaltungsakt vom Erlass bis zum Ablauf der Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert. 

Das Polizeigesetz in NRW sieht beispielsweise vor, dass die polizeilich ausgesprochene Wohnungsverweisung maximal für 10 Tage nach ihrer Anordnung ausgesprochen werden kann. Sie kann verkürzt werden, wenn sich die Erkenntnislage, auf die sich die Anordnung stützt, nachträglich ändert. Die gefährdete Person kann jedoch auch die Verlängerung der Maßnahme beantragen.

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