Fragen und Antworten zur Mitgliederversammlung 2021

Frage: Warum darf die Genossenschaft die Mitgliederversammlung in schriftlicher Form durchführen? Ist das rechtlich zulässig?

 

Antwort: Die Mitglieder einer Genossenschaft üben ihre Rechte in der Selbstverwaltung der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Dabei handelt es sich vom Leitbild der Versammlung her um eine solche, in der der Austausch von Meinungen und Erörterungen möglich ist. § 43 Abs. 7 GenG eröffnete schon vor der COVID 19 – Pandemie, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden können, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Dies ist in unserer Satzung nicht der Fall.

Nach der aktuellen „Corona-Gesetzgebung“ - dem GesRuaCOVBekG - können gemäß dessen Art. 2 § 3 Abs. 1 Beschlüsse der Mitglieder in Bezug auf Generalversammlungen auch dann schriftlich erfolgen, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt.

Vorstand und Aufsichtsrat haben in gemeinsamer Sitzung die erforderliche sorgfältige Güterabwägung vorgenommen, um ohne Gefährdung der Gesundheit unserer Mitglieder die erforderlichen Beschlüsse zum Abschluss des Geschäftsjahres 2020 im Wege einer „virtuellen Mitgliederversammlung in schriftlicher Form“ herbeiführen zu können. Das von uns gewählte Verfahren entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten.

 

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